Aktuelle Coronaverordnung

Ab 24.11.21 gilt für Musikschulen in NRW für alle Schüler*innen ab 18 Jahren die 2G Regel (Vollständig geimpft oder genesen)§ 4(2) CoronaSchVO!
Am vergangenen Samstag wurde eine erneute Änderung der Coronaschutzverordnung in Kraft gesetzt. Es gilt für alle die 2-G-Regelung. Diese hat u.a. auch Auswirkung auf den musikalischen Unterricht.
Schüler*innen im Alter von 5 bis 17 Jahren sind für die eigene Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten unter Vorlage eines Lichtbildausweises  den immunisierten Personen gleichgestellt. Das heißt, dass diese auch nur unter Vorlage des Schülerausweises oder Lichtbildausweises aktiv an musikalischen Angeboten/Unterricht teilnehmen dürfen. 
Die Maskenpflicht von immunisierten Personen in Bildungs- bzw. Kultureinrichtungen wurde ab sofort außerdem auch grundsätzlich auf den festen Sitz-/Stehplatz ausgeweitet.
Bezüglich der Durchführung der 2G-Kontrollen wurde die Verordnung noch einmal ergänzt, sodass diese nun unmissverständlich regelt, dass die Kontrollen zwingend beim Zutritt zur Einrichtung durchgeführt werden müssen. 
Das heißt, dass von jedem/r Schüler*in vor Beginn des Unterrichts ein Lichtbildausweis vorgelegt werden muss, bei den Schülern*innen ab 18 Jahren zusätzlich der Impfnachweis. 
Und das jedesmal!
Ich muss das vor jeder Stunde kontrollieren! Bitte denkt daran! 
Wer dies nicht vorlegen kann, kann am Unterricht nicht teilnehmen und muss wieder nach Hause gehen.
Ansonsten drohen empfindliche Strafen, sowohl für den/ die Einzelnen (150,-€)   als auch für die Einrichtung (bis zu 25.000,-€).


2G-Regelung für alle Schüler*innen ab 18 Jahren | § 4 (2) CoronaSchVO


- Außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen dürfen nur noch von immunisierten Personen (vollständig geimpft oder genesen)
  besucht werden. Ein Testnachweis reicht nicht aus!

- Kinder und  Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.

- Personen die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen
  zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, sind von der Regelung ausgenommen; diese Personen
  müssen über einen Testnachweis verfügen.

- Für alle Musikschulveranstaltungen gilt die 2G-Regelung entsprechend.

- Die Nachweise einer Immunisierung sind (meist ja nur einmalig) zu kontrollieren, und vor dem Unterricht von Schüler*innen
  ab 16 Jahren zu überprüfen und in der Anwesenheitsliste zu dokumentieren.

Corona Schutz- und Hygienemaßnahmen, die hier gelten:

- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m im Außenbereich, Wartebereich und Unterrichtsraum


- Kein körperlicher Kontakt zwischen Schüler und Lehrer (Händeschüttel o.ä.)

- Tragen von medizinischen Schutzmasken (OP-Masken oder besser FFP 2 Masken)

- Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und/oder Waschmöglichkeiten

- Nutzung mitgebrachter persönlicher Instrumente

- Desinfektion nach Gebrauch der gemeinsam genutzten Instrumente  (Djembes etc.)

- Ausschließliche Nutzung persönlicher Noten

- Ausreichende Lüftung der Unterrichtsräume

- Begleitpersonen warten bitte draussen (Bank) oder Auto

- Personen mit Krankheitssymtomen haben keinen Zutritt