2G-Regelung für alle Schüler*innen ab 18 Jahren | § 4 (2) CoronaSchVO
- Außerschulische Bildungs- und Kultureinrichtungen dürfen nur noch von immunisierten Personen (vollständig geimpft oder genesen)
besucht werden. Ein Testnachweis reicht nicht aus!
- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.
- Personen die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen
zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, sind von der Regelung ausgenommen; diese Personen
müssen über einen Testnachweis verfügen.
- Für alle Musikschulveranstaltungen gilt die 2G-Regelung entsprechend.
- Die Nachweise einer Immunisierung sind (meist ja nur einmalig) zu kontrollieren, und vor dem Unterricht von Schüler*innen
ab 16 Jahren zu überprüfen und in der Anwesenheitsliste zu dokumentieren.
Corona Schutz- und Hygienemaßnahmen, die hier gelten:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m im Außenbereich, Wartebereich und Unterrichtsraum
- Kein körperlicher Kontakt zwischen Schüler und Lehrer (Händeschüttel o.ä.)
- Tragen von medizinischen Schutzmasken (OP-Masken oder besser FFP 2 Masken)
- Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und/oder Waschmöglichkeiten
- Nutzung mitgebrachter persönlicher Instrumente
- Desinfektion nach Gebrauch der gemeinsam genutzten Instrumente (Djembes etc.)
- Ausschließliche Nutzung persönlicher Noten
- Ausreichende Lüftung der Unterrichtsräume
- Begleitpersonen warten bitte draussen (Bank) oder Auto
- Personen mit Krankheitssymtomen haben keinen Zutritt